Artikel: Umsetzung der Strompreisbremse für Schienenbahnen durch DB Energie
Mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) vom 20. Dezember 2022 nimmt der Gesetzgeber angesichts der krisenbedingt angestiegenen Stromkosten eine temporäre Entlastung der Stromkunden vor.
Die Entlastung steht grundsätzlich jedem Letztverbraucher zu, der über ein Stromnetz beliefert wird, so auch Schienenbahnen. Eine Schienenbahn ist im StromPBG (§ 2 Nr. 20) definiert als „jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt“.
Die monatliche Entlastung wird von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geleistet, das den Kunden am ersten Tag des betreffenden Monats beliefert (§ 4 Abs. 1 StromPBG). Der Entlastungsbetrag wird zunächst, das heißt bis zur endgültigen Endabrechnung, unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Die Entlastungsbeträge werden dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen von den Übertragungsnetzbetreibern erstattet.
Die Höhe der jedem Letztverbraucher zustehenden Entlastung ist abhängig vom Umfang der Stromentnahme an der jeweiligen „Netzentnahmestelle“. Für die Fahrstromentnahme einer Schienenbahn sind nach unserer Auffassung hierbei die „virtuellen Entnahmestellen“ relevant. Bei einer jährlichen Stromentnahme bis zu 30.000 kWh beträgt der gesetzliche Referenzpreis 40 ct/kWh (einschließlich Netz- und Messentgelten sowie Steuern, Abgaben und Umlagen); bei einer Stromentnahme über 30.000 kWh beträgt der Referenzpreis 13 ct/kWh (ohne Netz- und Messentgelten sowie sonstige Steuern, Abgaben und Umlagen) (§ 5 Abs. 2 StromPBG).
Die Referenzpreise beziehen sich nicht auf den tatsächlichen Verbrauch im jeweiligen Liefermonat, sondern auf ein bestimmtes „Entlastungskontingent“. Das Entlastungskontigent für den Fahrstromverbrauch einer Schienenbahn beträgt 90 Prozent der Netzentnahmemenge abzüglich der rückgespeisten Energie und ermittelt sich nach den Vorgaben des § 6 Satz 2 Nr. 3 StromPBG. Für sonstige Stromverbräuche einer Schienenbahn verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen für die 50 Hz-Netzentnahmestellen (§ 6 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StromPBG); hierzu verweisen wir auf unsere Kundeninformation für Stationäre Energien.
Aus dem für die jeweilige Netzentnahmestelle geltenden Referenzpreis und dem Entlastungskontingent errechnet DB Energie den dem jeweiligen Kunden zustehenden monatlichen „Entlastungsbetrag“ (§ 4 Abs. 2 Satz 1 StromPBG). In Höhe dieses monatlichen Entlastungsbetrags wird dem Kunden eine Absenkung seiner monatlichen Stromkosten gewährt. Sofern mit dem jeweiligen Kunden Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, wird der monatliche Entlastungsbetrag bereits in diesen berücksichtigt. Die Gewährung der Entlastungsbeträge beginnt mit dem Monat März 2023, dann jedoch rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023 (§ 49 StromPBG).
Der Entlastungsbetrag für eine Schienenbahn ist gedeckelt auf höchstens 90 Prozent der „krisenbedingten Energiemehrkosten“ der Schienenbahn (§ 10 StromPBG). Anders als sonstige Unternehmen unterfallen Schienenbahnen damit nicht den allgemeinen Höchstgrenzen für die Gesamtbeihilfe nach § 9 StromPBG. Die krisenbedingten Energiemehrkosten sind auch für Schienenbahnen nach Anlage 1 des Gesetzes zu ermitteln (§ 2 Nr. 11 StromPBG).
Die Entlastungen erhalten die Letztverbraucher grundsätzlich ohne eigenes Zutun. Dies gilt jedoch nicht für Letztverbraucher, welche Unternehmen sind. Diese unterliegen bestimmten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten. Insbesondere müssen Unternehmen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine „Selbsterklärung” zur anzuwendenden Höchstgrenze abgeben (§ 30 StromPBG). Diese Pflicht gilt auch für Schienenbahnen im Hinblick auf die nach § 10 anzuwendende Höchstgrenze. Die Selbsterklärung zur voraussichtlich anzuwendenden Höchstgrenze ist spätestens bis zum 31.03.2023 abzugeben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG).
Die Entlastungen für Schienenbahnen können erst einsetzen, wenn die EU-Kommission diese beihilferechtlich genehmigt hat. Diese beihilferechtliche Notifizierung lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Kundeninformation noch nicht vor.
Wichtig ist: Trotz der gesetzlichen Entlastungen durch die Strompreisbremse lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Denn die Entlastungen erhält der Letztverbraucher unabhängig von seinem tatsächlichen Verbrauch.
Wir möchten Sie außerdem darauf hinweisen, dass es ungeachtet der geltenden Preisbremsen für Sie als Letztverbraucher lohnend sein kann, einen Preisvergleich für Energieangebote durchzuführen.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.