Artikel: Basis-/ Rückfallversorgung
Wird von einem Anschlussnutzer elektrische Energie aus dem 16,7-Hz-Bahnstromnetz entnommen, ohne dass dem Anschlussnutzer ein gültiger Energieliefervertrag zugeordnet werden kann oder der Energielieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seinen vertraglichen Verpflichtungen liefert, besteht für den Bahnstromnetzbetreiber keine Pflicht den Anschlussnutzer ersatzweise mit elektrischer Energie zu versorgen.
Tritt dieser Zustand auf Grund einer vom Anschlussnutzer nicht verschuldeten Sondersituation ein (z. B. Insolvenz des Energielieferanten), kann der Bahnstromnetzbetreiber zur Gewährleistung einer unterbrechungsfreien Energiebelieferung eine temporäre ersatzwerse Versorgung für einen kurzen Zeitraum dulden. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, zeitnah einen wirksamen Liefervertrag mit einem Energielieferanten abzuschließen.
Informationen zu den Lieferbedingungen im Falle einer Basis- oder Rückfallversorgung sind unter dem hier abrufbar.