
Veröffentlichungspflichten
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten nach §23c EnWG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen |
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Strukturmerkmale nach § 23c (1) EnWG |
Netzrelevante Daten nach §23c (3) |