Umsetzung der Strompreisbremse durch DB Energie

Artikel: Umsetzung der Strompreisbremse durch DB Energie

Mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) vom 20. Dezember 2022 nimmt der Gesetzgeber angesichts der krisenbedingt angestiegenen Stromkosten eine temporäre Entlastung der Stromkunden vor.

Die Entlastung steht grundsätzlich jedem Letztverbraucher zu, der über ein Stromnetz beliefert wird. Die monatliche Entlastung wird von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geleistet, das den Kunden am ersten Tag des betreffenden Monats beliefert (§ 4 Abs. 1 StromPBG). Der Entlastungsbetrag wird zunächst, das heißt bis zur endgültigen Endabrechnung, unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Die Entlastungsbeträge werden dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen von den Übertragungsnetzbetreibern erstattet.

Die Höhe der dem jeweiligen Letztverbraucher zustehenden Entlastung ist abhängig vom Umfang der Stromentnahme an der jeweiligen Netzentnahmestelle:

  • Bei einer jährlichen Stromentnahme bis zu 30.000 kWh beträgt der gesetzliche Referenzpreis
    40 ct/kWh (einschließlich Netz- und Messentgelten sowie Steuern, Abgaben und Umlagen)
  • Bei einer Stromentnahme über 30.000 kWh beträgt der Referenzpreis 13 ct/kWh (ohne Netz- und Messentgelten sowie sonstige Steuern, Abgaben und Umlagen) (§ 5 Abs. 2 StromPBG).

Die Referenzpreise beziehen sich nicht auf den tatsächlichen Verbrauch im jeweiligen Liefermonat, sondern auf ein bestimmtes „Entlastungskontingent“. Das Entlastungskontigent beträgt bei Netzentnahmestellen mit einem Referenzpreis von 40 ct/kWh 80 Prozent und bei Netzentnahmestellen mit einem Referenzpreis von 13 ct/kWh 70 Prozent der aktuellen Jahresverbrauchsprognose geteilt durch 12 (bei über Standardlastprofil belieferten Entnahmestellen) bzw. des tatsächlichen Verbrauchs in 2021 geteilt durch 12 (bei nicht über Standardlastprofil belieferten Entnahmestellen) (§ 6 StromPBG).

Aus dem für die jeweilige Netzentnahmestelle geltenden Referenzpreis und dem Entlastungskontingent errechnet DB Energie den dem jeweiligen Kunden zustehenden monatlichen „Entlastungsbetrag“ (§ 4 Abs. 2 Satz 1 StromPBG). In Höhe dieses fixen monatlichen Entlastungsbetrags wird dem Kunden eine Absenkung seiner monatlichen Stromkosten gewährt. Sofern mit dem jeweiligen Kunden Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, wird der monatliche Entlastungsbetrag bereits in diesen berücksichtigt. Die Gewährung der Entlastungsbeträge beginnt mit dem Monat März 2023, dann jedoch rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023 (§ 49 StromPBG).

Bei Unternehmen sind die monatlichen Entlastungsbeträge für jede Netzentnahmestelle gedeckelt durch die für die jeweilige Netzentnahmestelle geltende monatliche „Höchstgrenze“ (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StromPBG). Die jeweils geltende Höchstgrenze ist unternehmensindividuell zu ermitteln. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der absoluten (§ 9 Abs. 1 StromPBG) und der relativen Höchstgrenze (§ 9 Abs. 2 StromPBG):

Die für das jeweilige Unternehmen anzuwendende absolute Höchstgrenze richtet sich u. a. nach dem EBITDA des Unternehmens in 2023 im Vergleich zu dem des Jahres 2021, der Branchenzugehörigkeit und der Energieintensität des Unternehmens (§ 9 Abs. 1 StromPBG). Die absolute Höchstgrenze gilt dabei für sämtliche Entlastungsmaßnahmen, die das jeweilige Unternehmen und/oder die mit diesem verbundenen Unternehmen, also auch solche nach dem Erdgas- und Wärmepreisbremsegesetz (EWPBG), erhalten hat bzw. haben, ist also konzernübergreifend anzuwenden.

Neben der absoluten Höchstgrenze ist die relative, nur für das jeweilige Unternehmen geltende Höchstgrenze zu beachten. Maßgeblich ist insoweit immer die Höchstgrenze, die niedriger ist. Je nach Einordnung des Unternehmens bemisst sich die relative Höchstgrenze als ein bestimmter Prozentsatz bezogen auf die „krisenbedingten Energiemehrkosten“ (s. § 2 Nr. 5 StromPBG i. V. m. Anlage 1 des StromPBG) des Unternehmens oder dessen EBITDA.

Die Entlastungen erhalten die Letztverbraucher grundsätzlich ohne eigenes Zutun. Dies gilt jedoch nicht für Letztverbraucher, welche Unternehmen sind. Diese unterliegen bestimmten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten – je höher der Entlastungsbetrag, desto umfangreicher, vereinfacht gesagt, die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten. Insbesondere müssen Unternehmen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine „Selbsterklärung” zur anzuwendenden Höchstgrenze abgeben, bis zum 31. März 2023 eine vorläufige und spätestens bis zum 31. Mai 2024 eine finale (§ 30 StromPBG).  

Wichtig ist: Trotz der gesetzlichen Entlastungen durch die Strompreisbremse lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Denn die Entlastungen erhält der Letztverbraucher unabhängig von seinem tatsächlichen Verbrauch.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.