Umsetzung der Erdgaspreisbremse durch DB Energie

Artikel: Umsetzung der Erdgaspreisbremse durch DB Energie

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) vom 20. Dezember 2022 nimmt der Gesetzgeber angesichts der krisenbedingt angestiegenen Energiekosten eine temporäre Entlastung der Erdgaskunden vor.

Die Entlastung steht grundsätzlich jedem Letztverbraucher zu, der über ein Gasnetz beliefert wird. Die monatliche Entlastung wird von dem Erdgaslieferanten geleistet, der den Kunden am ersten Tag des betreffenden Monats beliefert (§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 EWPBG). Der monatliche Entlastungsbetrag wird zunächst, das heißt bis zur endgültigen Endabrechnung, unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Die Entlastungsbeträge werden dem Erdgaslieferanten von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erstattet.

Ein Entlastungsanspruch ergibt sich, wenn der für die Belieferung einer Netzentnahmestelle vertraglich vereinbarte Erdgas-Arbeitspreis den gesetzlich festgelegten Referenzpreis übersteigt. Die Höhe des Referenzpreises ist abhängig vom Umfang und von der Art der Messung der Erdgasentnahme an der jeweiligen Netzentnahmestelle:

  • Bei einem Jahresverbrauch bis einschließlich 1,5 Mio. kWh beträgt der Referenzpreis 12 ct/kWh (einschließlich Netz- und Messentgelten sowie Steuern, Abgaben und Umlagen). Dieser Referenzpreis gilt zudem auch – unabhängig von der Höhe des Jahresverbrauchs – für Entnahmestellen, an denen Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung oder Eigennutzung von Wohnraum oder für Einrichtungen der Pflege, Vorsorge, Reha, Kinder-, Jugend- oder Altenhilfe sowie für Kindertagesstätten und Eingliederungshilfen bezogen wird (§§ 9 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1).
  • Bei einer im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) belieferten Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh beträgt der Referenzpreis 7 ct/kWh (ohne Netz- und Messentgelte sowie sonstigen Steuern, Abgaben und Umlagen) (§§ 9 Abs. 3 Nr. 2, 6 Abs. 1). Gleiches gilt – unabhängig von der Höhe des Jahresverbrauchs – für zugelassene Krankenhäuser.

Die Referenzpreise beziehen sich nicht auf den tatsächlichen Verbrauch im jeweiligen Liefermonat, sondern auf ein bestimmtes „Entlastungskontingent“. Das Entlastungskontigent beträgt bei Netzentnahmestellen mit einem Referenzpreis von 12 ct/kWh 80 Prozent des im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs bzw. – bei RLM-Entnahmestellen – des in 2021 gemessenen Verbrauchs und bei Netzentnahmestellen mit einem Referenzpreis von 7 ct/kWh 70 Prozent des in 2021 gemessenen Verbrauchs (§ 10 EWPBG).

Das Produkt aus der Differenz zwischen vertraglichem Arbeitspreis und gesetzlich festgelegtem Referenzpreis und dem Entlastungskontingent, dieses geteilt durch 12, ergibt den „monatlichen Entlastungsbetrag“ (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 EWPBG). In Höhe dieses fixen monatlichen Entlastungsbetrags wird dem Kunden eine Absenkung seiner monatlichen Gaskosten gewährt. Sofern mit dem Kunden Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, wird der monatliche Entlastungsbetrag bereits in diesen berücksichtigt, ansonsten mit der Rechnung für den jeweiligen Monat.

Für Entnahmestellen mit einem Referenzpreis von 7 ct/kWh (netto) erfolgt die Gutschrift des Erstattungsbetrags bereits für den Monat Januar 2023 (§ 6 Abs. 1 Satz 1), für Entnahmestellen mit einem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto) beginnt die Gutschrift mit dem Monat März 2023, dann jedoch rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EWPBG).

Bei Unternehmen sind die monatlichen Entlastungsbeträge für jede Entnahmestelle gedeckelt durch die für die jeweilige Entnahmestelle geltende monatliche „Höchstgrenze“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EWPBG). Die jeweils geltende Höchstgrenze ist unternehmensindividuell zu ermitteln. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der absoluten (§ 18 Abs. 1) und der relativen Höchstgrenze (§ 18 Abs. 2 EWPBG):

Die für das jeweilige Unternehmen anzuwendende absolute Höchstgrenze richtet sich u. a. nach dem EBITDA des Unternehmens in 2023 im Vergleich zu dem des Jahres 2021, der Branchenzugehörigkeit und der Energieintensität des Unternehmens. Die absolute Höchstgrenze gilt dabei für sämtliche Entlastungsmaßnahmen, die das jeweilige Unternehmen und/oder die mit diesem verbundenen Unternehmen für sämtliche Entlastungsmaßnahmen, also auch solche nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG), erhalten hat bzw. haben, ist also konzernübergreifend anzuwenden.

Neben der absoluten Höchstgrenze ist die relative, nur für das jeweilige Unternehmen geltende Höchstgrenze zu beachten. Maßgeblich ist insoweit immer die Höchstgrenze, die niedriger ist. Je nach Einordnung des Unternehmens bemisst sich die relative Höchstgrenze als ein bestimmter Prozentsatz bezogen auf die „krisenbedingten Energiemehrkosten“ (s. § 2 Nr. 6 EWPBG i. V. m. Anlage 1 des EWPBG) des Unternehmens oder dessen EBITDA.

Die Entlastungen erhalten die Letztverbraucher grundsätzlich ohne eigenes Zutun. Dies gilt jedoch nicht für Letztverbraucher, welche Unternehmen sind. Diese unterliegen bestimmten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten – je höher der Entlastungsbetrag, desto umfangreicher, vereinfacht gesagt, die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten. Insbesondere müssen Unternehmen ihrem Gasversorgungsunternehmen eine „Selbsterklärung” zur anzuwendenden Höchstgrenze abgeben, bis zum 31. März 2023 eine vorläufige und spätestens bis zum 31. Mai 2024 eine finale (§ 22 EWPBG).   

Wichtig ist: Trotz der gesetzlichen Entlastungen durch die Erdgaspreisbremse lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Denn die Entlastungen erhält der Letztverbraucher unabhängig von seinem tatsächlichen Verbrauch.

Für Fragen stehen wir unseren Kunden gerne zur Verfügung.