Entlastung für Gas- und Wärmekunden

Artikel: Entlastung für Gas- und Wärmekunden

Angesichts der stark gestiegenen Energiekosten sorgt der Gesetzgeber mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für eine schnelle einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.

Gaskunden
Gaskunden erhalten eine Entlastung im Dezember 2022 oder im Januar 2023, die sich grundsätzlich an einem monatlichen Abschlag orientiert. Die Entlastung richtet sich - unter Beachtung von Ausnahmen - an Letztverbraucher mit einem Bedarf von bis zu 1,5 Mio. kWh jährlich. Unabhängig vom Verbrauch werden auch Wohngebäude, Pflege- und Reha-Einrichtungen, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen entlastet. Diese Gaskunden mit einem jährlichen Verbrauch größer 1,5 Mio. kWh müssen uns, wenn sie diese Entlastung erhalten wollen, bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 EWSG erfüllen. Gasverbrauch für kommerzielle Strom- und Wärmeerzeugung sowie für Krankenhäuser ist von dem Entlastunganspruch ausgeschlossen.

Wärmekunden
Wärmekunden erhalten eine Entlastung von in der Regel 120 Prozent eines Monatsabschlags. Die Entlastung richtet sich bei Wärme - unter Beachtung von Ausnahmen - an Letztverbraucher mit einem Bedarf von bis zu 1,5 Mio. kWh jährlich. Bei einem jährlichen Verbrauch über 1,5 Mio. kWh erfolgt eine Entlastung grundsätzlich auch bei der Vermietung von Wohnraum oder bei Wohnungseigentümergesellschaften sowie bei staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Über die entsprechenden Verbrauchsmengen müssen wir den Bund gemäß § 4 Abs. 4 EWSG unterrichten.

Für alle Kunden, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 von DB Energie mit diesen Energien beliefert werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, werden wir daher die gesetzlich vorgesehenen Entlastungen (teilweise auch als vorläufige Leistung) vornehmen. Als Energielieferant werden wir diese Entlastungen von der Bundesrepublik Deutschland erstattet erhalten. Dabei stehen diese Entlastungen unter dem Vorbehalt einer Jahresabrechnung und einer tatsächlichen Erstattung durch den Bund. Die Entlastungen nach diesem Gesetz ändern nichts daran, dass durch Kunden vorgenommene Energieeinsparungen die Energiekostenrechnung weiter mindern können.